Der OGH räumte dem Vinkulargläubiger, zu dessen Gunsten eine Forderung aus einer Lebensversicherung vinkuliert war, in seiner E 7 Ob 105/06a bereits zum zweiten Mal ein Zurückbehaltungsrecht ein, ohne auf die diesbezügliche Kritik in der Lehre einzugehen. Dies führt teilweise zu erheblicher Rechtsunsicherheit.