Im Rahmen eines Zivilverfahrens brachte der Rechtsanwalt des Beklagten in einem Schriftsatz vor, dass der Kläger Richter ist und sich eine Beweisurkunde (Einzelgesprächsnachweis eines Mobiltelefonanschlusses) - sollte er tatsächlich in ihrem Besitz sein - nur widerrechtlich durch Ausnützung seiner Amtsstellung beschafft haben könne. Es bestehe deshalb der dringende Verdacht des Amtsmissbrauches. Nach Ansicht der zuständigen Rechtsanwaltskammer und der OBDK verwirklichte er damit das Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung sowie der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. Der Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt dürfe nicht ohne sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung der Sach- und Rechtslage erhoben werden. Der Rechtsanwalt wurde deshalb zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet.