Allein die Tatsache, dass es sich bei dem verkauften Gebrauchtwagen um einen reparierten Unfallwagen handelt, stellt nach Ansicht des BGH (VIII ZR 330/06) einen Sachmangel dar, der den Käufer - aufgrund der Unbehebbarkeit - zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Mangels gegenteiliger Vereinbarung könne der Käufer erwarten, dass ein Gebrauchtwagen keine - wenn auch mittlerweile fachgerecht reparierten - Unfallschäden erlitten hat. Eine Ausnahme gelte nur für Bagatellschäden, worunter aber nur ganz geringfügige äußere (Lack-)Schäden zu verstehen seien.