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Unfallwagen

In aller KürzeZak 2008/36Zak 2008, 22 Heft 2 v. 29.1.2008

Allein die Tatsache, dass es sich bei dem verkauften Gebrauchtwagen um einen reparierten Unfallwagen handelt, stellt nach Ansicht des BGH (VIII ZR 330/06) einen Sachmangel dar, der den Käufer - aufgrund der Unbehebbarkeit - zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Mangels gegenteiliger Vereinbarung könne der Käufer erwarten, dass ein Gebrauchtwagen keine - wenn auch mittlerweile fachgerecht reparierten - Unfallschäden erlitten hat. Eine Ausnahme gelte nur für Bagatellschäden, worunter aber nur ganz geringfügige äußere (Lack-)Schäden zu verstehen seien.

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