JN § 1
StGG Art 15
Eine Klage auf Feststellung der Mitgliedschaft in einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (hier: Islamische Glaubensgemeinschaft) scheitert an der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Die begehrte Feststellung wäre ein Eingriff in die inneren Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft, der von Art 15 StGG untersagt wird.