EIRAG § 5
AußStrG §§ 6, 10
In Verfahren mit relativer oder absoluter anwaltlicher Vertretungspflicht (hier: Rechtsmittelverfahren in einer Adoptionssache) hat ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt gem § 5 EIRAG schriftlich das Einvernehmen mit einem Anwalt nachzuweisen, der in die Rechtsanwaltsliste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen ist (Einvernehmensrechtsanwalt). Bei fehlendem Nachweis ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Der Verbesserungsauftrag ist nicht der Partei, sondern direkt dem einschreitenden Rechtsanwalt zu erteilen.