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Ergänzung bisher nicht vorhandener Funktionen - Erhaltung oder Verbesserung?

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2008/760Zak 2008, 435 Heft 22 v. 16.12.2008

MRG §§ 3, 4

Der Erhaltungsbegriff ist mit Mangelhaftigkeit im Sinn von Reparaturbedürftigkeit oder zumindest Schadensgeneigtheit verbunden. Dass einer funktionstüchtigen älteren Anlage eine Funktion fehlt, die nach dem aktuellen Stand der Technik erforderlich wäre, begründet noch keinen Mangel.

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