MRG §§ 3, 4
Der Erhaltungsbegriff ist mit Mangelhaftigkeit im Sinn von Reparaturbedürftigkeit oder zumindest Schadensgeneigtheit verbunden. Dass einer funktionstüchtigen älteren Anlage eine Funktion fehlt, die nach dem aktuellen Stand der Technik erforderlich wäre, begründet noch keinen Mangel.