EheG § 37
IPRG §§ 9, 17
Gem § 37 Abs 1 EheG kann ein Irrtum über einen ehewesentlichen, die Person des Ehegatten betreffenden Umstand einen Grund für die Aufhebung der Ehe darstellen. Die Ansicht, dass eine schon bei Eheschließung bestehende, keinem der Partner bekannte HIV-Infektion eines Ehegatten die Aufhebung der Ehe nach dieser Bestimmung rechtfertigt, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).