UVG § 7 Abs 2
Die Inhaftierung des Unterhaltspflichtigen stellt gem § 7 Abs 2 UVG in den ersten sechs Monaten keinen Grund dar, die bisher gewährten Titelvorschüsse zu versagen. Ob es sich um eine Inlands- oder um eine Auslandshaft handelt, macht dabei keinen Unterschied.