MRG § 30 Abs 1
EO §§ 36, 355
Ein Wohnungseigentümer hat die Widmung seines Wohnungseigentumsobjekts durch Vermietung zu einem nicht der Widmung entsprechenden Zweck eigenmächtig verändert (hier: Vermietung von Läden bzw Magazinen zum Betrieb eines Restaurants). Die gegen diese Widmungsänderung geführte Unterlassungsexekution eines anderen Miteigentümers, die für den verpflichteten Wohnungseigentümer aufgrund drohender Haft existenzgefährdend wirkt, reicht als wichtiger Grund iSd § 30 Abs 1 MRG aus, den Mietvertrag zu kündigen. Eine Impugnationsklage des Verpflichteten nach § 36 EO, die darauf gestützt wird, dass die Einhaltung der Unterlassungspflicht wegen des Mietverhältnisses unmöglich ist, kann keinen Erfolg haben.