Der Autor behandelt die Voraussetzungen und die Bemessung des Schadenersatzanspruchs für entgangene Urlaubsfreude nach § 31e Abs 3 KSchG. Die Schwelle, ab der Reisemängel als erheblich gelten und eine Schadenersatzpflicht des Reiseveranstalters auslösen, setzt er - anders als die Rsp - tief an. Nur Mängel, die so unbedeutend sind, dass sie auch keine Gewährleistungspflichten auslösen, seien unbeachtlich. Der Anspruch sollte seiner Auffassung nach grundsätzlich über Multiplikation des anteiligen Reisepreises für die beeinträchtigten Tage mit dem für den Mangel angemessenen Preisminderungsprozentsatz bemessen werden. Eine Obergrenze, die nur in besonderen Fällen überschritten werden dürfe, sei jedoch bei dem für leichte Schmerzen herangezogenen Tagessatz von 100 EUR zu ziehen, um ein angemessenes Verhältnis zu Schmerzengeldzusprüchen zu wahren.