Seit dem ZessRÄG haben Abtretungsverbote zwischen Unternehmern gem § 1396a ABGB nur mehr relative Wirkung. Die Verstärkung mit einer Konventionalstrafe stellt nach Ansicht der Autoren kein wirksames Mittel dar, um Zessionen zu verhindern, weil sich die Höhe der Strafe wegen des richterlichen Mäßigungsrechts nach § 1336 ABGB und der Sittenwidrigkeitsgrenze am (potenziellen) Schaden zu orientieren hat, der in der Regel lediglich aus einem höheren Verwaltungsaufwand des Schuldners besteht.