Nach der Rsp können Unterhaltsgläubiger auch während des Konkurses eines unselbstständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf den Differenzbetrag zwischen Existenzminimum und Unterhaltsexistenzminimum Exekution führen, und zwar nicht nur wegen des laufenden Unterhalts, sondern auch wegen des bis zur Konkurseröffnung angefallenen Unterhaltsrückstands, obwohl es sich dabei um eine Konkursforderung handelt (zB 3 Ob 107/05i = Zak 2006/564, 331). Der Autor kritisiert Letzteres als Verstoß gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Er weist darauf hin, dass auch nach der Rsp ab dem Abschluss des Zwangsausgleichs, des Zahlungsplans bzw des Abschöpfungsverfahrens nur mehr die Quote des Unterhaltsrückstands betrieben werden kann.