ABGB § 879 Abs 3, §§ 914, 915, 1096 Abs 1
Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung im Mietvertrag ist das Halten von üblichen Haustieren (insb Hunden und Katzen) in der Mietwohnung grundsätzlich erlaubt.
Ein generelles Tierhaltungsverbot im Mietvertrag wird von der Rsp als zulässig angesehen.