ABGB § 1096 Abs 1, § 1295 Abs 1
Auch im Fall der Vermietung einer behindertengerechten Wohnung ist der Vermieter nur insoweit zur laufenden Anpassung bzw Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen im Haus verpflichtet, als der nach den gesetzlichen Vorschriften oder dem aktuellen Stand der Technik geltende Mindeststandard unterschritten wird.