ABGB § 1425
EO § 308
Die konkurrierenden Ausfolgungsansprüche aller weiteren Erlagsgegner wurden zugunsten eines Erlagsgegners gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen. Dies hat nicht zur Folge, dass dieser Erlagsgegner nun die Ausfolgung des Erlags an sich verlangen kann, ohne die Zustimmung der anderen Erlagsgegner nachweisen zu müssen.