ABGB § 879 Abs 3, § 961
KSchG § 6 Abs 1 Z 3
Die Vereinbarung eines Zusatzentgelts für eine im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundene Leistung in AGB unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB (hier: Vereinbarung einer Gebühr für die Ausfolgung bzw Übertragung von Wertpapieren im Wertpapierdepotvertrag).