Der Artikel untersucht, welche Stellung dem gekündigten Verwalter während des Verfahrens über die Rechtswirksamkeit der Kündigung bzw des Mehrheitsbeschlusses über die Kündigung zukommt. Nach Ansicht des Autors kommt es darauf an, ob bereits ein neuer Verwalter bestellt ist. Mit der Bestellung einer anderen Person zum Verwalter ende die Befugnis bzw Verpflichtung des gekündigten Verwalters zur Vornahme von Verwaltungshandlungen jedenfalls; im Fall der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung könnten nur Entgelt- bzw Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Wenn keine Neubestellung erfolgt ist, sei der Gekündigte hingegen gem § 1025 ABGB zur Fortsetzung unaufschiebbarer Verwaltungshandlungen berechtigt und verpflichtet.