Die Autorin weist darauf hin, dass die Vermutung, ein innerhalb von sechs Monaten hervorkommender Mangel sei bereits im Übergabezeitpunkt vorhanden gewesen, nach der Rsp auch bei Mängeln von gebrauchten Sachen oder - außerhalb des Anwendungsbereichs von § 925 ABGB - bei Tierkrankheiten zur Anwendung kommen kann (siehe 4 Ob 104/07h = Zak 2007/552, 315, 1 Ob 273/06p = Zak 2007/444, 255 und 6 Ob 272/05a = Zak 2006/328, 196). Ob die gesetzliche Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist, werde auch hier nicht generell entschieden, sondern hänge vom konkreten Mangel, vom Zeitpunkt seines Auftretens und der Art der Kaufsache ab.