EheGVVO: Art 8, Art 9
Gem Art 8 EheGVVO (Brüssel IIa-VO) ist für ein Besuchsrechtsverfahren jener Mitgliedstaat international zuständig, in dem das Kind im Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Zuständigkeit für das anhängige Verfahren besteht trotz des späteren Umzugs des Kindes in einen anderen Mitgliedstaat fort.