EuGVVO: Art 9 Abs 1 lit b, Art 11 Abs 2
Für seine Direktklage gegen den in einem Mitgliedstaat ansässigen Haftpflichtversicherer steht dem Geschädigten ein eigenständiger Klägergerichtsstand an seinem Wohnsitz zur Verfügung.
EuGVVO: Art 9 Abs 1 lit b, Art 11 Abs 2
Für seine Direktklage gegen den in einem Mitgliedstaat ansässigen Haftpflichtversicherer steht dem Geschädigten ein eigenständiger Klägergerichtsstand an seinem Wohnsitz zur Verfügung.