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Direktklage gegen Haftpflichtversicherung - Klägergerichtsstand am Wohnsitz des Geschädigten

RechtsprechungInternationalZak 2008/28Zak 2008, 19 Heft 1 v. 15.1.2008

EuGVVO: Art 9 Abs 1 lit b, Art 11 Abs 2

Für seine Direktklage gegen den in einem Mitgliedstaat ansässigen Haftpflichtversicherer steht dem Geschädigten ein eigenständiger Klägergerichtsstand an seinem Wohnsitz zur Verfügung.

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