ZPO § 528 Abs 2 Z 2
Gegen einen Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts bestätigt, die Einreden der fehlenden internationalen und örtlichen Zuständigkeit zu verwerfen, ist der Revisionsrekurs gem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Ein Konformatsbeschluss ist nur dann anfechtbar, wenn damit der Zugang zur österreichischen Gerichtsbarkeit verweigert wird.