JN § 1
ABGB § 364a
Die gegen eine niederösterreichische Gemeinde gerichtete Klage auf Anschluss an die gemeindeeigene Wasserleitung ist wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen, weil das NÖ GemeindewasserleitungsG die Entscheidung (unabhängig davon, ob Anschlusszwang besteht) der Verwaltungsbehörde zuweist. Dass das Klagebegehren auf Schadenersatz gestützt ist, ändert nichts.