ASVG § 333 Abs 4
Der Fahrdienstleiter ist gegenüber dem Kleinwagenführer (Draisinenführer) als Aufseher im Betrieb tätig und kann sich deshalb auf das Dienstgeberhaftungsprivileg berufen.
Wer Führer des Kleinwagens ist, richtet sich nach der Diensteinteilung, nicht nach der faktischen Arbeitsteilung auf der Strecke.