Zu 3 Ob 192/07t = Zak 2008/233, 133: Im Notwegeverfahren haben Servitutsberechtigte, nicht jedoch Hypothekargläubiger Parteistellung.
Nach Ansicht der Autorin ist auch ein Hypothekargläubiger der belasteten Liegenschaft als Partei im materiellen Sinn in das Notwegeverfahren einzubeziehen, weil dessen rechtlich geschützte Position berührt ist.