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Holzinger, Ansprüche im Falle voreiliger Selbstvornahme der Verbesserung durch den Übernehmer, RdW 2008, 636.

LiteraturübersichtSchuldrechtZak 2008/665Zak 2008, 380 Heft 19 v. 29.10.2008

Auch wenn der Übernehmer dem Übergeber entgegen § 932 ABGB keine Verbesserungsmöglichkeit einräumt, sondern den Mangel ohne berechtigten Grund selbst beheben lässt, kann er nach der jüngst ergangenen OGH-E 8 Ob 14/08d = Zak 2008/538, 313 analog § 1168 Abs 1 ABGB und § 1155 ABGB Ersatz bis zur Höhe jener Kosten verlangen, die der Übergeber selbst für die Mängelbehebung aufwenden müsste. Nach Darstellung des Meinungsstands kommt die Autorin abweichend vom OGH zum Schluss, dass der Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB als Anspruchsgrundlage zu bevorzugen gewesen wäre. Den Unterschied sieht sie vor allem darin, dass nach den Anrechnungsvorschriften der §§ 1155 und 1168 ABGB eine Kostenersparnis nur bis zur Höhe des Entgelts berücksichtigt werden dürfe, während nach § 1042 ABGB auch bei einem für den Übergeber ungünstigen Geschäft die volle Kostenersparnis durch die Selbstverbesserung zu ersetzen sei.

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