Auch der Anspruch des Sachwalters nach § 276 Abs 2 ABGB auf ein angemessenes Entgelt für den Einsatz seiner beruflichen Fachkenntnisse steht unter dem Vorbehalt, dass durch die Befriedigung die Lebensbedürfnisse des Betroffenen nicht gefährdet werden dürfen. Nach Ansicht der Autorin richtet sich die Höhe des Einkommens und Vermögens, das nicht angetastet werden darf, nach den Umständen des Einzelfalls. Das Existenzminimum und die gem § 250 EO unpfändbaren Vermögensteile würden lediglich eine Untergrenze bilden. Bei Vermögen sei dessen Verwertbarkeit bzw die Zumutbarkeit einer Verwertung zu berücksichtigen.