Anders als der OGH (zB 4 Ob 201/07y = Zak 2008/114, 71) geht der Autor davon aus, dass der Scheinvater, der dem Kind Unterhaltsleistungen erbracht hat, gegen den biologischen Vater keinen Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB geltend machen kann. Vielmehr gehe der Unterhaltsanspruch des Kindes gem § 1358 ABGB im Weg der Legalzession auf ihn über. Die Verjährung des Anspruchs gegen den wahren Vater beginne mit der Feststellung von dessen Vaterschaft zu laufen. Die Verjährungsfrist betrage gem § 1480 ABGB drei Jahre.