AußStrG §§ 2, 132
ABGB § 154 Abs 3, § 275 Abs 2
Der Vertragspartner des Pflegebefohlenen hat im Verfahren über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts keine materiellrechtliche Parteistellung iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG, weil seine Interessen dort nicht zu schützen sind. Auch der Umstand, dass er selbst den "Antrag" gestellt hat und ihm der Versagungsbeschluss des Erstgerichts zugestellt wurde, begründet keine Parteistellung bzw Rechtsmittellegitimation. Als Antragsteller iSd § 2 Abs 1 Z 1 AußStrG und damit als Partei im formellen Sinn könnte der Vertragspartner nur dann angesehen werden, wenn seinem "Antrag" mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass er ein eigenes subjektives Recht auf Vertragsgenehmigung geltend machen will. Ansonsten handelt es sich lediglich um eine nicht zur Parteistellung führende Anregung iSd § 2 Abs 2 AußStrG.