AußStrG § 9 Abs 1
KEG § 3 Abs 2
Obwohl Anträge im Außerstreitverfahren gem § 9 Abs 1 AußStrG an sich kein bestimmtes Begehren enthalten, sondern lediglich die angestrebte Entscheidung und den zugrunde liegenden Sachverhalt erkennen lassen müssen, kann in manchen Fällen aufgrund des Verfahrensgegenstands ein höheres Bestimmtheitserfordernis bestehen.