ZPO §§ 269, 496 Abs 1 Z 2
ABGB § 853a
In öffentlichen Registern festgehaltene Tatsachen (hier: Kennzeichnung eines Grundstücks durch die Eintragung des Indikators "G" im Grundstücksverzeichnis als im Grenzkataster enthalten) sind nach mittlerweile einhelliger Rsp nicht offenkundig.