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Öffentlichen Registern entnehmbare Tatsachen sind nicht offenkundig

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2008/618Zak 2008, 358 Heft 18 v. 14.10.2008

ZPO §§ 269, 496 Abs 1 Z 2

ABGB § 853a

In öffentlichen Registern festgehaltene Tatsachen (hier: Kennzeichnung eines Grundstücks durch die Eintragung des Indikators "G" im Grundstücksverzeichnis als im Grenzkataster enthalten) sind nach mittlerweile einhelliger Rsp nicht offenkundig.

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