ZPO §§ 196, 462 Abs 2
Die in § 196 ZPO vorgesehene Obliegenheit zur Rüge von Verfahrensmängeln gilt nach stRsp nicht für Stoffsammlungsmängel (hier: unterlassene Vernehmung eines Zeugen). Diese können daher trotz fehlender Rüge im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden. Die ZVN 2002 hat daran nichts geändert.