Für Klagen, welche die Gültigkeit von Organbeschlüssen einer juristischen Person zum Gegenstand haben, sind gem Art 22 Nr 2 EuGVVO die Gerichte des Sitzstaats international ausschließlich zuständig. In der Vorabentscheidung C-372/07 , Hassett und Doherty, stellte der EuGH klar, dass diese Zwangszuständigkeit nur Streitigkeiten erfasst, in denen die Gültigkeit eines Organbeschlusses in Hinblick auf das Gesellschaftsrecht oder die satzungsmäßigen Vorschriften über das Funktionieren der Organe angefochten wird.