Nach Ansicht des BGH hat ein Konsument, der von einem Fernabsatzgeschäft zurückgetreten ist, nach deutschem Recht gegen den Unternehmer keinen Anspruch auf Erstattung der für die Zusendung der Ware bezahlten Versandkosten. Die Frage, ob diese Interpretation mit der Fernabsatz-RL 97/7/EG vereinbar ist, legte er jedoch vor Kurzem dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (VIII ZR 268/07).