ABGB § 364 Abs 2, § 523
ZPO § 266
Ob gegen das Eindringen von Nachbarkatzen auf das eigene Grundstück mit nachbarrechtlicher Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB oder mit Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB vorzugehen ist, bleibt offen. Durch die Anwendung des nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruchs kann sich der Beklagte nicht beschwert erachten, weil es sich (wegen der Voraussetzungen der Ortsunüblichkeit und Wesentlichkeit der Immission) ohnehin um die engere Norm handelt.