AußStrG § 66 Abs 2, § 107
ABGB § 176
Trotz des Neuerungsverbots müssen aktenkundige Neuerungen im Interesse des Kindeswohls in das Revisionsrekursverfahren über das Obsorgerecht einbezogen werden. Nicht aktenkundige, sondern erst durch ein Beweisverfahren zu klärende Umstände können aber nicht berücksichtigt werden.