ABGB § 1295 Abs 1
Der während eines Radrennens führende Rennfahrer schnitt seinen Gegner im Zielsprintbereich, obwohl er damit rechnen musste, dass dieser durch sein Manöver in die Randbegrenzung der Rennstrecke gedrängt wird und stürzt. Die Ansicht, dass es sich dabei um kein unter Wettkampfteilnehmern hinzunehmendes, sondern um ein rechtswidriges Fehlverhalten handelt, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).