ABGB §§ 1304, 1325
KFG § 106 Abs 2
Der für die Verletzungsfolgen mitkausale Verstoß des Geschädigten gegen die Gurtenanlegepflicht ist gem § 106 Abs 2 KFG beschränkt auf den Schmerzengeldanspruch als Mitverschulden zu berücksichtigen. Dieses Mitverschulden wird grundsätzlich mit 20 % bewertet. Wenn dem Geschädigten darüberhinaus weiteres Mitverschulden anzulasten ist, ist der mit der dafür angemessenen Mitverschuldensquote ermittelte Schmerzengeldanspruch für die Verletzung der Gurtenanlegepflicht um 20 % zu kürzen (und nicht die allgemeine Mitverschuldensquote um 20 Prozentpunkte zu erhöhen).