WEG § 29 Abs 5, § 32 Abs 1
ABGB § 1444
Der gesetzliche Aufteilungsschlüssel für Liegenschaftsaufwendungen richtet sich nach den im Grundbuch festgehaltenen Anteilsverhältnissen. Auch für ein nach dem Grundbuchstand existierendes, aber in der Realität noch nicht errichtetes Wohnungseigentumsobjekt müssen deshalb Beiträge geleistet werden.