WEG § 40 Abs 2
GBG § 94 Abs 1
Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum kann gem § 40 Abs 2 WEG rangwahrend auf den Erwerber des Anwartschaftsrechts auf Einräumung von Wohnungseigentum übertragen werden. Die bücherliche Durchführung der Übertragung setzt eine grundbuchtaugliche Urkunde voraus, aus der sich nicht nur die Übertragung der Zusage, sondern auch die Übertragung des zugrunde liegenden Anwartschaftsrechts ergibt.