HeimAufG § 15 Abs 3, § 16 Abs 2
Gegen den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, kann der Leiter der Einrichtung gem § 16 Abs 2 HeimAufG innerhalb der Frist von sieben Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. Der Rekurs ist jedoch - wie ein Rechtsmittel des Abteilungsleiters im Unterbringungsverfahren - nur dann zulässig, wenn er in der mündlichen Verhandlung angemeldet worden ist.