AußStrG § 5 Abs 2 Z 1 lit a
ABGB §§ 140, 271
Der obsorgeberechtigte betreuende Elternteil hat sich im Scheidungsvergleich verpflichtet, den gesamten Kindesunterhalt alleine zu tragen. Da aufgrund seiner potenziellen Rückersatzpflicht die objektive Gefahr besteht, dass er nicht den gesamten Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil geltend machen könnte, ist im Unterhaltsverfahren ein Kollisionskurator zu bestellen.