JN § 51 Abs 1 Z 1
ABGB § 7, § 921
Seit 1. 1. 2007 (HaRÄG) sind die Handelsgerichte gem § 51 Abs 1 Z 1 JN für eine Streitigkeit aus einem unternehmensbezogenen Geschäft zuständig, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet und das Geschäft auf Seite des Beklagten unternehmensbezogen ist.