ABGB § 1295 Abs 1, § 1304
Die Pistensicherungspflicht umfasst die gesamte entweder durch natürliche Gegebenheiten oder Randmarkierungen begrenzte Schipiste. Dass ein Randstreifen unpräpariert ist, schließt ihn noch nicht aus dem Pistenbereich aus. Allerdings ist im unpräparierten Pistenteil das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer und das Maß der Eigenverantwortung des Schifahrers höher.