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Pistensicherung im unpräparierten Bereich der Schipiste

RechtsprechungSchadenersatzZak 2008/477Zak 2008, 277 Heft 14 v. 5.8.2008

ABGB § 1295 Abs 1, § 1304

Die Pistensicherungspflicht umfasst die gesamte entweder durch natürliche Gegebenheiten oder Randmarkierungen begrenzte Schipiste. Dass ein Randstreifen unpräpariert ist, schließt ihn noch nicht aus dem Pistenbereich aus. Allerdings ist im unpräparierten Pistenteil das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer und das Maß der Eigenverantwortung des Schifahrers höher.

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