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Haftung des substituierenden Rechtsanwalts

RechtsprechungSchadenersatzZak 2008/476Zak 2008, 277 Heft 14 v. 5.8.2008

ABGB § 1010, § 1295 Abs 1, § 1299

RAO § 14

Der Substitut eines Rechtsanwalts haftet dem Mandanten für eigene Fehler direkt. Der substituierende Rechtsanwalt hat für ein Auswahlverschulden einzustehen, ebenso aber auch für anderes eigenes Fehlverhalten, das zB darin liegen kann, dass er dem Substituten nur den Akt ausgehändigt hat, ohne diesen auf die erforderliche Nachholung eines noch fehlenden Vorbringens aufmerksam zu machen.

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