ABGB § 1010, § 1295 Abs 1, § 1299
RAO § 14
Der Substitut eines Rechtsanwalts haftet dem Mandanten für eigene Fehler direkt. Der substituierende Rechtsanwalt hat für ein Auswahlverschulden einzustehen, ebenso aber auch für anderes eigenes Fehlverhalten, das zB darin liegen kann, dass er dem Substituten nur den Akt ausgehändigt hat, ohne diesen auf die erforderliche Nachholung eines noch fehlenden Vorbringens aufmerksam zu machen.