Mit der kürzlich ergangenen E 1 Ob 32/08z = Zak 2008/427, 255 hat der OGH erneut zur Verjährung von Bereicherungsansprüchen Stellung genommen. Dieser Beitrag widmet sich einem ausgewählten Überblick zum Status quo der Judikatur zur Verjährung von Leistungskonditionen und behandelt die letzte höchstgerichtliche "Tendenz" zur Durchbrechung des Grundsatzes der langen Verjährung (im konkreten Fall hatte die II. Instanz die lange Verjährungsfrist angenommen!). In den letzten Jahren sprach der OGH zwar aus, dass für Kondiktionsansprüche grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos, die 30-jährige Verjährungsfrist gelte, billigte aber in verschiedenen Entscheidungen Analogien zur kurzen Verjährungsfrist.