Bisher war das Tätowieren Minderjähriger in Österreich ausnahmslos verboten, während das Piercen - idR jedoch nur bei Einwilligung des Obsorgeberechtigten - erlaubt war (V BGBl II 2003/141; ausführlich Wegscheider, Tätowierung und Piercing von Minderjährigen in Österreich, Zak 2006/319, 190). Mit der kürzlich kundgemachten V BGBl II 2008/261, die am 22. 7. 2008 in Kraft getreten ist, hat sich diese Rechtslage geändert: Tätowieren ist nach Vollendung des 16. Lebensjahrs mit Einwilligung des Obsorgeberechtigten zulässig. Das Piercen von unmündigen Minderjährigen wurde untersagt.