MRG § 17 Abs 1
Unvermietbare Objekte sind nicht in die Gesamtnutzfläche einzubeziehen. Entscheidend ist die objektive Unvermietbarkeit. Dass sich tatsächlich kein Mieter finden lässt, reicht deshalb nicht aus.
Objektive Unvermietbarkeit liegt vor, wenn sich neben der vollen Betriebskostenübernahme nicht einmal ein Hauptmietzins erzielen lässt, der - in Abgrenzung zur Leihe - gerade noch als Entgelt angesehen werden kann. Der Kategoriemietzins "D unbrauchbar" bildet - gerade bei Geschäftsräumlichkeiten - nicht die Untergrenze.