ABGB § 1431, § 1432, § 1486 Z 1
Wer seinem Vertragspartner irrtümlich mehr leistet als vertraglich vereinbart, hat einen Kondiktionsanspruch nach § 1431 ABGB. Wenn es sich beim Leistenden um einen Unternehmer handelt, verjährt dieser Anspruch gem § 1486 Z 1 ABGB drei Jahre nach Eintritt der Bereicherung.