ABGB § 865
AußStrG aF: § 145
§ 865 3. Satz ABGB ist analog anzuwenden, wenn das abgeschlossene Rechtsgeschäft einer gerichtlichen Genehmigung bedarf. Der Käufer, der mit der Verlassenschaft (vertreten durch den Verlassenschaftskurator) einen genehmigungsbedürftigen Kaufvertrag abgeschlossen hat, kann seiner Vertragspartnerin deshalb eine angemessene Frist für die gerichtliche Genehmigung setzen, mit der Folge, dass seine Bindung mit dem ergebnislosen Fristablauf entfällt.